Der Investiturstreit
Unter dem Begriff Investiturstreit versteht man den im 11./12. Jahrhundert ausgetragenen Machtkampf zwischen Papst und König.
Im 11. und 12. Jahrhundert eskalierte der Konflikt zwischen Kirche und Staat um die Rolle der weltlichen Herrscher bei der Amtseinsetzung von Bischöfen und Äbten. Dabei war vor allem strittig, dass der Landesherr dem geistlichen Würdenträger Ring und Stab überreichte, die Symbole seiner geistlichen Autorität. Die Laieninvestitur entstand im Umfeld des Feudalsystems, in dem geistliche Würdenträger oft zugleich weltliche Herrscher und damit Vasallen des Königs waren. Kaiser und Könige versuchten, die reichen und mächtigen geistlichen Würdenträger an sich zu binden, indem sie ihnen im Gegenzug Schutz anboten. Darüber hinaus, verstärkte die Vergabe von Reichsland und weltlichen Rechten (Gerichtsbarkeit, Münzprägung, Zoll) an die Kirche, die Bindung zwischen weltlicher und geistlicher Fürstengewalt. Reichsbischöfe und Reichsäbte wurden zu militärischen und finanziellen Leistungen verpflichtet. Die Ehelosigkeit der Kirchenfürsten schloss eine dynastische Erbfolge aus. Das ermöglichte dem König die Bistümer mit Anhängern seiner Politik zu besetzen. Den weltlichen Landesherren war die Loyalität der Bischöfe und Äbte unter Umständen wichtiger als deren moralische Integrität. Auf diese Weise wurden geistliche und weltliche Herrschaft unter der Führung des Königs eng miteinander verbunden.
Die Trennung dieser Verbindung, die Freiheit der Kirche und die Beugung der weltlichen Gewalt unter die päpstliche waren die Ziele des Papsttums.
Die Kirchenreform
Die Klosterreform hatte die Kirchenreform vorbereitet. Ihre Anhänger stammten vorwiegend aus dem Kreis des Klosters von Cluny, aus italienischen Eremitengruppen und aus reformierten Zweigen des Benediktinerordens. Die Reformer kritisierten, dass die Laieninvestitur nicht den alten Kirchengesetzen entsprach. Sie führten auf die Laieninvestitur den moralischen Verfall des damaligen Klerus zurück, insbesondere dessen Nachsicht gegenüber der Nichteinhaltung des Zölibats sowie der weit verbreiteten Simonie, dem Kauf und Verkauf von Kirchenämtern, sowie den Reliquienhandel. Die kirchliche Reformbewegung sah in der Simonie das Grundübel der Zeit, wobei der Begriff auf jegliche Amtseinsetzung eines Klerikers durch einen Laien in ein kirchliches Amt ausgedehnt wurde.
Unter Papst Leo IX. fasste die Kirchenreform auch in Rom Fuß. 1059 verurteilte Papst Nikolaus II. die Laieninvestitur. Papst Gregor VII. erregte den Zorn König Heinrichs IV., indem er im Rahmen der Gregorianischen Reformen 1075 die Investitur durch Laien bei Exkommunikation verbot.
Als das Ringen zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt um die Führung der Christenheit in seine entscheidende Phase trat, wurde auch die Passauer Kirche in den Konflikt hineingezogen. Der Passauer Bischof Altmann (1065 1091) schloss sich kompromisslos der antiköniglichen Opposition an und übernahm die Führung der Gregorianer.
Die Reichsversammlung von Worms 1076
Auf der Reichsversammlung (am 26. Januar 1076), an welcher neben den weltlichen Fürsten die königstreuen Bischöfe teilnahmen, wirft Heinrich IV. dem Papst vor, in die Angelegenheiten der Reichskirche einzugreifen und ihm die Königsherrschaft entreißen zu wollen. Der Papst habe den Bischöfen jegliche Gewalt genommen und die Verwaltung kirchlicher Angelegenheiten dem niederen Volk überwiesen. Weite Teile des deutschen Episkopats sahen in Gregors Bestrebungen zur Eindämmung der Simonie Nachteile und unterstützten deshalb König Heinrich IV., der dem Papst nun den Gehorsam verweigerte. Die gleichzeitig tagende Synode unter Vorsitz des Erzbischofs Siegfried von Mainz sagte dem Papst den Gehorsam auf. Bald darauf sagten sich auch die norditalienischen Bischöfe auf einer Synode in Piacenza vom Papst los.
Der Monarch leitet seine eigenen Befugnisse gegenüber dem Papsttum vom Patriziat her. Er betont den Sakralcharakter (Gottesgnadentum) des weltlichen Herrschertums: der König als Gesalbter des Herrn sei von niemandem zu richten außer von Gott und keines anderen Verbrechens wegen abzusetzen als des Abfalls vom Glauben. Der kanonische Rechtssatz von der Nichtjudizierbarkeit des Papstes wird auf das Königtum übertragen.
Die Reaktion Gregors VII.
Auf der römischen Fastensynode in Februar des gleichen Jahres untersagte er dem König die Regierungsführung in Deutschland und Italien, entband alle Untertanen von dem Treueeid, den sie ihm geleistet hatten, und schloss ihn aus der Gemeinschaft der Kirche aus. Zugleich stufte er die Strafen gegen jene deutschen Bischöfe, die ihn in Worms zur Abdankung zwingen wollten, geschickt ab; damit hoffte er, ihre einheitliche Front aufbrechen und zumindest einige zur Rückkehr bewegen zu können.
In den folgenden Jahren schwand die Unterstützung für Heinrich IV., und 1077 kam es zum Gang nach Canossa. Als der König im Büßergewand vor der Residenz Gregors erschien, blieb dem Papst angesichts des reuigen Sünders nichts anderes übrig, als Heinrich wieder in die Gemeinschaft der Gläubigen aufzunehmen.
Erst mit der Unterscheidung zwischen weltlicher und geistlicher Herrschaft des Bischofs durch Ivo von Chartres entspannte sich der Streit. 1104 verzichtete der König von Frankreich und 1107 der englische König auf das Investiturrecht. Im Wormser Konkordat von 1122 wurde der Investiturstreit durch König Heinrich V. und Papst Calixt II. endgültig beigelegt.
bearbeitet von:
Simon Dirscherl
(17.8.2004)