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Lehrstühle+Professuren Lehrstuhl für Interkulturelle Kommunikation Praktikumsbeauftragter

Anerkennung für Inlandspraktika (BA ICBS)

Folgende Teile sollte der Praktikumsbericht beinhalten:

Benutzen Sie nach Möglichkeit das bereitgestellte Formular mit integriertem Schein.
Der Bericht ist als Ausdruck auf Papier abzugeben. Eine Datei als E-Mail-Anhang genügt nicht.

Die Berichte sollten grundsätzlich im Praktikumsbüro des Kuwi-Netzwerkes abgegeben werden und nur in dringenden Fällen (z. B. Semesterferien) bei uns direkt am Lehrstuhl.

Die Praktikumsrichtlinien und die Antragsformulare für die Anerkennung eines Praktikums finden Sie unter http:/www.uni-passau.de/anerkennung.html

Ansprechpartner an unserem Lehrstuhl ist unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Herr Öttl, sebastian.oettlEmail-atuni-passau.de

Für die Anerkennung des Auslandspraktikums als Auslandssemester sind jedoch die jeweiligen Länderbeauftragten zuständig.

 

Auszug aus der Prüfungsordnung

B.A. "Kulturwirtschaft / International Cultural and Business Studies" (StuPo 14.09.2010)

§ 4 Studien- und Prüfungsgebiete
(2) Die Modulgruppen setzen sich wie folgt zusammen: (...)
5. Modulgruppe E: Profilmodul
(...) Es ist entweder

a) ein mindestens zweimonatiges Auslandspraktikum mit Praktikumsbericht gemäß den

Praktikumsrichtlinien zu absolvieren oder

b) ein Studium von einem Semester oder einem entsprechenden Studienabschnitt im Umfang

von mindestens drei Monaten an einer ausländischen Hochschule oder eine mindestens

sechsmonatige Tätigkeit als pädagogischer Assistent oder als pädagogische Assistentin an einer

ausländischen Schule. Zusätzlich ist ein Praktikum von mindestens einem Monat im In7

land oder Ausland mit Praktikumsbericht entsprechend den Praktikumsrichtlinien zu absolvieren.

 

B.A. "Kulturwirtschaft / International Cultural and Business Studies" (StuPo 12.02.2009)

§ 4 Studien- und Prüfungsgebiete
(2) Die Modulgruppen setzen sich wie folgt zusammen: (...)
5. Modulgruppe E: Profilmodul
(...) Es ist

a) ein Studium im Umfang von mindestens einem Semester oder einem entsprechenden

Studienabschnitt von mindestens drei Monaten an einer ausländischen Hochschule oder

eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als pädagogischer Assistent oder pädagogische

Assistentin an einer ausländischen Schule zu absolvieren. Das Auslandsstudium kann

durch ein Auslandspraktikum von mindestens zwei Monaten Dauer gemäß den

Praktikumsrichtlinien ersetzt werden. Dazu kommt

b) ein Praktikum von mindestens einem Monat im Inland oder Ausland mit

Praktikumsbericht entsprechend den Praktikumsrichtlinien.

 

 

 

Diplomstudiengang "Sprachen, Wirtschafts- und Kulturraumstudien" (StuPo 15.01.1993)

§ 25
Anmeldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung und Zulassungsvoraussetzungen
(2) Einem der Anträge auf Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung sind beizufügen: (...)
3. Nachweis des Studiums von einem Semester oder einem entsprechenden Studienabschnitt im Umfang von mindestens 3 Monaten an einer ausländischen Hochschule, einer mindestens sechsmonatigen Tätigkeit als pädagogischer Assistent an einer ausländischen Schule oder eines mindestens dreimonatigen gemäß den Prüfungsrichtlinien qualifizierten Auslandspraktikums.
4. Nachweis eines mindestens vierwöchigen Praktikums im Inland oder Ausland entsprechend den Praktikumsrichtlinien.




 

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 Last changed: 06.12.11